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Rückstandsaufstellung eines unzuständigen Finanzamts
Eine bloße Rückstandsaufstellung ohne Leistungsgebot, die ein örtlich unzuständiges Finanzamt dem Steuerpflichtigen übermittelt, stellt auch dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn sie die Kontoverbindung des ausstellenden Finanzamts enthält. Für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Rückstandsaufstellung besteht kein Feststellungsinteresse, wenn die Klage erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Übermittlung der Rückstandsaufstellung erhoben wurde und das Finanzamt die fehlerhafte Erstellung der Aufstellung dem Kläger binnen einer Woche nach deren Übermittlung mitgeteilt hatte.