Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters
Gesetze: FGO§ 79a, FGO § 115 Abs. 1
Instanzenzug: BG
Gründe
I. Der Senat würdigt die unter den Aktenzeichen II B 116/04 (Beschwerde vom ) und II B 127/04 (Beschwerde vom ) jeweils gegen den Gerichtsbescheid vom eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden als einheitliches Rechtsmittel. Zugunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und zur Vermeidung des Entstehens weiterer Kosten sind die beiden Telefax-Schreiben des Klägers, die am um 12.21 Uhr bzw. 12.35 Uhr beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen sind und mit denen einerseits die Rücknahme der Beschwerde vom und andererseits die Erhebung einer neuen Nichtzulassungsbeschwerde erklärt worden sind, dahin gehend auszulegen, dass der Kläger das bereits eingeleitete Rechtsmittelverfahren fortführen will. Denn am wäre die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die am zugestellte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht mehr fristwahrend möglich gewesen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht statthaft, weil gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist (§ 79a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung —FGO—; vgl. auch , BFHE 172, 319, BStBl II 1994, 118). Darauf hatte das FG in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend hingewiesen.
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 FGO nicht begründet worden ist. Der Schriftsatz vom kann nicht als Beschwerdebegründung angesehen werden, weil darin keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht worden ist, sondern ausschließlich Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid beim FG erörtert worden sind.
Zur Herstellung von Rechtsfrieden weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des FG in der Sache nicht zu beanstanden ist. Denn der Senat hat bereits im Urteil vom II R 10/04 (BFH/NV 2006, 228, unter II. a), das in einem Verfahren zwischen dem Kläger und dem für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt ergangen ist, die Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Fall bejaht, dass der Nichteintritt der Festsetzungsverjährung beim Folgebescheid auf der Einlegung eines Rechtsbehelfs (§ 171 Abs. 3a AO 1977) beruht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 908 Nr. 5
RAAAB-79638