Aufteilung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG im Erbfall
Bezug:
Nach dem (BStBl 2005 II S. 295) ist die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” nicht auf eine Verteilung „nach Köpfen” beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Verteilung des gesamten Freibetrags im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG gerichtet ist. Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen” nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen solange auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben, bis der Freibetrag vollständig verbraucht ist. Im Vorgriff auf eine Änderung des R 57 Abs. 5 und 6 ErbStR 2003 ist auch bei Vorliegen einer Aufteilungsverfügung des Erblassers über den Freibetrag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (1. Alternative) zu verteilen. R 57 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2003 ist insoweit nicht anwendbar.
U hat im Rahmen seiner Erbregelung verfügt, dass Alleinerbe A durch Sachvermächtnis von seiner ererbten Beteiligung an der U GmbH & Co KG 20 v.H. an seinen Sohn S übereignen muss. Der Freibetrag nach § 13a ErbStG soll beiden zu gleichen Teilen zustehen. Beim Tod des U hat die Beteiligung noch einen Steuerwert von 500 000 €.
A erwirbt unter Berücksichtigung der Weitergabeverpflichtung gemäß § 13a Abs. 3 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen im Wert von 400 000 €, S erwirbt begünstigtes Betriebsvermögen im Wert von 100 000 €.
Bei der Verteilung des Freibetrags entsprechend der Aufteilungsverfügung des Erblassers entfallen auf A und auf S je 112 500 €. S kann diesen Freibetragsanteil nur im Umfang von 100 000 € ausschöpfen. Der restliche Freibetragsanteil von (112 500 €./. 100 000 € =) 12 500 € kann von A zusätzlich zu seinem eigenen Freibetragsanteil in Anspruch genommen werden. Er kann insgesamt also einen Freibetrag von (112 500 € + 12 500 € =) 125 000 € abziehen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.
OFD
Koblenz v. - 3812 a A - St 35
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Fundstelle(n):
BAAAB-79613