Beginn einer faktischen Geschäftsführung für die Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung unbeachtlich
Leitsatz
Hatte der Prokurist der Muttergesellschaft vor Bestellung zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft zwar faktisch die Geschäfte
der Tochtergesellschaft geführt und waren zu dieser Zeit die Geschäftsführer der Muttergesellschaft zugleich als Geschäftsführer
der Tochtergesellschaft bestellt, kann bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 EStG als Beginn des Dienstverhältnisses nicht der Beginn der faktischen Geschäftsführung angesehen werden. Das Dienstverhältnis
des Geschäftsführers hat vielmehr erst begonnen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG mit den tatsächlichen
Dienstantritt als Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft.
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