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Ausländische Kapitaleinkünfte
Erzielt ein in der Bundesrepublik ansässiger deutscher Staatsangehöriger türkischer Abstammung Zinseinkünfte aus Geldanlagen bei der türkischen Zentralbank, hat er diese in Deutschland zu versteuern. Die Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte leidet an keinem strukturellen Erhebungsdefizit und ist daher verfassungsgemäß. Soweit hinsichtlich ausländischer Kapitaleinkünfte Verifikationsmöglichkeiten nur aufgrund von Auskunftsklauseln in DBA oder Rechts- und Amtshilfevereinbarungen bestehen, kann diese unbefriedigende Situation nicht dem deutschen Gesetzgeber zugerechnet werden. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.