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Insolvenzrecht | Anfechtbarkeit von irrtümlich an das Finanzamt gezahlter Gewerbesteuer
Zahlt der Steuerschuldner und spätere Gemeinschuldner unter Angabe seiner Betriebssteuernummer sowie den Zusätzen „Gewerbesteuer 2000 bzw. 2001” per Überweisung die tatsächlich fällige Gewerbesteuerschuld irrtümlich an das Finanzamt, so ist Letzteres auch dann zur Rückzahlung dieser Zahlungen verpflichtet, wenn ihm gegenüber ebenfalls Zahlungsrückstände (aus Einkommensteuer) des Steuerschuldners bestanden hatten. Maßgebend für die insoweit erfolgreiche Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter war dabei nach Ansicht des LG Köln in seinem Urteil v. 19. 1. 2006 - 5 O 289/05 (ZInsO 2006 S. 165) der Umstand, dass der Leistungsbegriff des § 134 InsO umfassend mit der Folge zu verstehen sei, dass danach auch Freigiebigkeiten rückgängig gemacht werden können, die ohne Rechtsgrund erbracht worden sin...