Oberfinanzdirektion Hannover - S 2532 - 169 - StO 223

Erklärungsvordrucke für die Einkommensteuerveranlagung 2005 sowie die gesonderte – und einheitliche – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2005

I. Vordrucke

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 sowie der Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2005 sind folgende Vordrucke hergestellt worden:


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1.
ESt 1
– 
Öffentliche Aufforderung –
2.
ESt 1 A
(sog. Mantelbogen)
– 
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-
Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und/oder
auf Anwendung personen- und/oder familienbezogener Steuervergünstigungen
(für unbeschränkt Steuerpflichtige) –
3.
Anlage AUS
– 
für ausländische Einkünfte –
4.
Anlage AV
– 
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG –
5.
Anlage EÜR
– 
Einnahmenüberschussrechnung
(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) –
6.
Anleitung EÜR
– 
Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR –
7.
Anlage Forstwirtschaft
– 
zur Anlage L für tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen –
8.
Anlage FW
– 
zur Förderung des Wohneigentums –
9.
Anlage GSE
– 
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit –
10.
Anlage KAP
– 
für Einkünfte aus Kapitalvermögen –
11.
Anlage Kind
– 
Angaben zu Kindern –
12.
Anlage L
– 
für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft –
13.
Anlage N
– 
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit –
14.
Anlage R
– 
für Renten und andere Leistungen –
15.
Anlage SO
– 
für sonstige Einkünfte –
16.
Anlage V
– 
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung –
17.
Anleitung ESt
– 
Anleitung zum Vordruck ESt 1 A zur Anlage Kind und zur Anlage N –
18.
ESt 1 B
– 
Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen
für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage –
19.
Anlage FB
– 
Angaben für die Feststellungsbeteiligten –
20.
Anlage FE 1
– 
Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen –
21.
Anlage FE 2
– 
Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen –
22.
Anlage FE 3
– 
Aufteilung Sonderausgaben/Förderung Wohneigentum –
23.
Anlage FE-AUS 1
– 
Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern –
24.
Anlage FE-AUS 2
– 
Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug –
25.
Anlage FE-KAP
– 
Aufteilung Kapitalvermögen/inländische Steuern –
26.
Anlage FE-K1
– 
Aufteilung Körperschaften –
27.
Anlage FE-K2
– 
Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG (Körperschaften) –
28.
Anlage FE-VM
– 
Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG (für Fälle, die von der
maschinellen Bearbeitung ausgeschlossen sind, wird für die Finanzämter auch
die Anlage FE-V aufgelegt) –
29.
Anleitung ESt 1 B
– 
Anleitung zur Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage –
30.
ESt 1 C
– 
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-
Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (für
beschränkt Steuerpflichtige) –
31.
Anleitung ESt 1 C
– 
Anleitung zum Vordruck ESt 1 C (für beschränkt Steuerpflichtige) –
32.
Bescheinigung EU/EWR
– 
Der ausländischen Steuerbehörde für Staatsangehörige eines EU-/EWR-
Mitgliedstaates und für Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, die im
dienstlichen Auftrag außerhalb eines EU-/EWR-Mitgliedstaates tätig sind
(Auflage erfolgt in den Sprachen dänisch, deutsch, englisch, französisch,
griechisch, italienisch, niederländisch, norwegisch, polnisch, portugisisch,
schwedisch, spanisch, tschechisch und ungarisch – Hinweis auf Verfügung
der – 90 – StH 232 (alt)/StO 223 (neu)) –
33.
Bescheinigung außerhalb
EU/EWR
– 
Der ausländischen Steuerbehörde für steuerpflichtige Personen, die nicht in
einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind (Auflage erfolgt in den
Sprachen bulgarisch, deutsch, englisch, französisch, kroatisch, rumänisch,
russisch, serbisch und spanisch – Hinweis auf Verfügung der OFD Hannover vom 8. November
2004 – S 2532 – 92 – StH 232 (alt)/StO 223 (neu)) –
34.
ESt 1 V
– 
Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer

Zu den Vordrucken bemerke ich im Einzelnen Folgendes:

Erklärungsvordrucke – Allgemeines

Bezüglich der Gestaltung der Einkommensteuererklärungsvordrucke im Hinblick auf den Einsatz von Belegleseverfahren wird auf die Rundverfügung der – 16 – StH 214 – verwiesen.

Entsprechend den Beschlüssen der Referatsleiter Bp und AG AO wurde in jedem Erklärungsvordruck auf die Aufnahme der sogenannten Wahrheitsversicherung verzichtet.

ESt 1

Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe endete am , Altersübergangsgeld gelangt seit 2002 nicht mehr zur Auszahlung. Die Begriffe wurden unter A. I. 1. c) bb) entfernt.

ESt 1 A

In den Zeilen 29 und 30 wird auf die Abgabeverpflichtung der Einnahmeüberschussrechnung hingewiesen (vgl. Ausführungen zum Vordruck „Anlage EÜR”).

Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom (BGBl 2004 I S. 1476, BStBl 2004 I S. 554) wurde die Entwicklung einer neuen Anlage „Anlage R” für Renten und andere Leistungen erforderlich. Zeile 34 (neu) sieht Erklärungsmöglichkeiten für die steuerpflichtige Person, bei Ehegatten für Ehemann und Ehefrau getrennt, vor. In Zeile 35 wurde der Begriff „Sonstige Einkünfte” gestrichen und die Trennlinie zwischen den Zeilen 34 und 35 geöffnet.

Die Formulierung im Klammerzusatz in Zeile 41 „…Bundesknappschaft” wurde durch „…Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See” ersetzt.

Die Zeilen 44 und 45 (alt) wurden aus Platzgründen zu der neuen Zeile 45 zusammengefasst.

Die bisherigen Abfragen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 63 bis 72 mussten aufgrund der Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz umfassend neu gestaltet werden. Dabei wurde beachtet, dass auch die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.

Die Zeilen 73 und 74 (alt) wurden aus Platzgründen zu der neuen Zeile 77 zusammengefasst: die Grauzeile 83 (alt) ist entfallen.

Die Zeilen 112 und 113 wurden in Anlehnung an den  – zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von Kindern um eine weitere Spalte „Gesetzl. Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil)” ergänzt. Aus Platzgründen mussten die variablen Spalten in der Finanzamtsspalte entfallen.

Anlage AUS

Mit  – wurde entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch solche negative ausländische Einkünfte, die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen wurden, nach § 2a EStG i. d. F. des StÄndG 1992 vom (BGBl 1992 I S. 297, BStBl 1992 I S. 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden dürfen. Die Zeilen 30 und 49 sowie die Anleitung zur „Anlage AUS” wurden entsprechend angepasst.

Anlage AV

In der Überschrift wurde das Wort „förderfähige” durch „förderbare” ersetzt.

Anlage EÜR

Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom (BGBl 2004 I S. 3884) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.

Aufgrund des Ergebnisses der Erörterungen der obersten Finanzbehörden der Länder gilt lt. (BStBl 2005, I S. 320) folgende Ausnahmeregelung:

Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle des vorgenannten Vordrucks der Steuererklärung – wie bisher – eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

Hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Vordrucks wird auf die Rundverfügung der – 16 – StH 231 verwiesen.

Auf die Abgabeverpflichtung wird in den Vordrucken ESt 1 A, ESt 1 B und ESt 1 C wie folgt hingewiesen:

„Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, bitte beachten: Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 EUR ist für jeden Betrieb/jede Tätigkeit, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich der Vordruck Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben.

Anleitung EÜR

Die Anleitung enthält unter Tz. 41 noch den Hinweis, dass die Vorsteuern aus den Bewirtungskosten ebenfalls um 30 % zu kürzen sind. Nach dem  IV A 5 – S 7303a – 18/05 – gelten auch für Bewirtungskosten die allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.

Anlage FW

In Zeile 5 der „Anlage FW” wurde das Auswahlfeld „Anschaffung/Herstellung erfolgte anlässlich der Verlegung des Wohnsitzes in das Beitrittsgebiet.” ersatzlos gestrichen. Diese Fälle können im VZ 2005 nicht mehr vorkommen. Die Anleitung wurde entsprechend korrigiert.

Anlage KAP

Durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz EURLUmsG) vom (BGBl 2004 I S. 3310) wurde die Besteuerung von Zwischengewinnen (§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 InvestmG) in das Investmentsteuergesetz (a. a. O.) aufgenommen. Die Zeile 8 wurde um den Zusatz „(einschließlich Zwischengewinne)” ergänzt.

Aufgrund der Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom (BGBl 2004 I S. 128, BStBl 2004 I S. 297) und der darin geregelten Anrechnung ausländischer Steuern nach § 14 (2) ZIV i. V. m. §§ 36 und 34c EStG, wurden die bisherigen Zeilen 50 und 51 (alt) zu einer neuen Zeile 52 zusammengefasst. Die anzurechnende ausländische Quellensteuer nach der ZIV kann in der neu geschaffenen Zeile 51 erklärt werden. Die Anleitung zur „Anlage KAP” wurde entsprechend angepasst.

Anlage Kind

Der Text in der Zeile 26 „Bruttoarbeitslohn” wurde in Anlehnung an den  – ergänzt um die Worte „abzügl. gesetzl. Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil)”.

Die Abfragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Zeilen 39 und 40 wurden dem abgestimmten Entwurf des Lohnsteuerermäßigungsantrags 2006 angepasst.

Anlage L

In den Zeilen 55 und 56 wurde die Veräußerung/Entnahme von Milch- und Zuckerrübenlieferrechten neu aufgenommen.

Anlage N

Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom (a. a. O.) bestand hinsichtlich der korrekten Erfassung von Versorgungsbezügen die Notwendigkeit, fünf neue Zeilen einzufügen (Zeilen 9 bis 12 neu). In die Zeile 11 wird im endgültigen Vordruck noch eine Abfrage nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs beim Verstorbenen aufgenommen. Zeile 26 (neu) war einzufügen, da die Bundesagentur für Arbeit gesetzlich verpflichtet ist, Mitteilungen über den Zufluss von Insolvenzgeld an die Finanzverwaltung – für den VZ 2005 spätestens bis zum  – elektronisch zu übermitteln. Da ein EDV-technischer Abgleich stattfindet, wird eine eigene Kennziffer benötigt.

Um diesem Bedarf gerecht zu werden, war es zwingend erforderlich, die „Anlage N” in einen dreiseitigen Vordruck weiter zu entwickeln. Der Werbungskostenbereich wurde dem nunmehr vorhandenen Platzangebot angepasst und konnte dadurch wesentlich übersichtlicher gestaltet werden.

In Zeile 7 (neu) wurde eine Grauzeile eingefügt, um den Bereich der Versorgungsbezüge besser kenntlich zu machen.

In Zeile 13 wurde eine zweite Eintragungsmöglichkeit für „Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Jahre” geschaffen.

Die Zeilen 14 und 15 (alt) wurden getauscht und der Text der neuen Zeile 19 sowohl um die Worte „Bei Freistellung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen” als auch – entsprechend § 50d Abs. 8 EStG – um den Text „Bitte Nachweis über die Steuerfreistellung oder Steuerentrichtung im Tätigkeitsstaat beifügen.” ergänzt.

Zeile 23 (alt) entspricht nunmehr Zeile 94 (neu) und die Zeilen 24 bis 29 (alt) entsprechen den neuen Zeilen 31 bis 36.

In Zeile 27 wurden die Begriffe Arbeitslosenhilfe und Altersübergangsgeld gestrichen und „Lohnersatzleistungen” um den Begriff „Entgeltersatzleistungen” erweitert, da z. B. Arbeitslosengeld begrifflich Entgeltersatzleistungen darstellen.

Infolge des erhöhten Abfragebedarfs musste der Kennzahlenbereich (Seite 1) von der AG ESt/LSt in einen dreistelligen Bereich erweitert werden.

Wegen der Änderung in § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG aufgrund des Alterseinkünftegesetzes wurde der Klammerzusatz in Zeile 34 um den Wortlaut „oder durch steuerfreie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung” ergänzt.

Im Bereich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten in den neuen Zeilen 40 bis 43 zwei weitere Eintragungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die übrigen Zeilen wurden großzügiger gestaltet. Zwar ist nach dem  – die Entfernungspauschale bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht jahresbezogen, sondern tageweise abzugleichen. Dennoch wurde der Vordruck in diesem Bereich nicht geändert. Der Steuerpflichtige wird lediglich in der Anleitung gebeten, entsprechende Angaben „auf einem besonderen Blatt” zu machen.

Nach dem  –, bislang nicht amtlich veröffentlicht) begründet der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitstätte (Einsatzwechseltätigkeit) keine doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung). Aus diesem Grund wurde in Zeile 59 formuliert:

„Fahrt- und Übernachtungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit”.

Anlage R

Die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz vom (a. a. O.) machte eine Neuentwicklung einer Anlage für Renten und andere Leistungen, die „Anlage R”, erforderlich.

Die Eintragungsmöglichkeiten wurden danach in drei große Bereiche untergliedert:

Die hierzu gehörenden Abschnitte der bisherigen Anleitung zur „Anlage SO” wurden umfassend überarbeitet und in die Anleitung zur „Anlage R” überführt.

Für einen späteren Abgleich mit den Daten, die im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens (§ 22a EStG) ausgetauscht werden, sind dabei die Renten/anderen Leistungen auszahlenden Stellen zu verkennziffern. Die Abfragen der Rückseite orientieren sich an der Leistungsmitteilung des § 22 Nr. 5 S. 7 EStG ( BStBl 2005 I S. 620).

Nach Zeile 32 wurden drei weitere Abfragen eingefügt, um den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berechnen zu können, die beide auch für Leistungen im Sinne von § 52 Abs. 34b EStG zu gewähren sind.

Eine Eintragung für Nachzahlungen wurde nicht aufgenommen, um zu verhindern, dass die Ermäßigung nach § 34 EStG einer Kapitalauszahlung zu Gute kommt, die im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen (sogenannte „Riester-Rente”) zulässig ist.

Die Werbungskostenzeilen wurden erweitert, um unter anderem auch den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG richtig berechnen zu können.

Die Ertragsanteile werden grundsätzlich maschinell ermittelt. Da dies nicht in allen Fällen möglich ist, wurde in der Finanzamtsspalte eine Möglichkeit für die manuelle Eingabe von Ertragsanteilen geschaffen.

Anlage SO

Durch die Neuentwicklung der „Anlage R” konnte der Bereich der Zeilen 1 bis 14 (alt) einschließlich der Angaben in der Finanzamtsspalte entfernt werden. Der Bereich der Leistungen in den neuen Zeilen 8 bis 13 konnte großzügiger ausgestaltet werden. Die „Einnahmen aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel” wurden in einer eigenen Zeile aufgenommen (Zeile 8 neu). Bei den Abgeordnetenbezügen wurden die alten Zeilen 23 bis 26 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes um die neuen Zeilen 18 bis 21 ergänzt und in den Bereich der Zeilen 16 bis 23 eingefügt.

Die Anleitung zur „Anlage SO” wurde entsprechend angepasst, der die Rentenbesteuerung betreffende Teil wurde aus der Anleitung entfernt.

ESt 1 B

Die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und Eigenheimzulage kann weiterhin ausschließlich nur manuell durchgeführt werden. Da ab 2005 für einige Bundesländer eine maschinelle Bearbeitung möglich sein wird, wurde der Vordruck in den Zeilen 10 bis 15 um die Angaben der privaten Wohnanschrift des Unternehmers ergänzt und verkennziffert. Der Bereich der Empfangsvollmacht in den Zeilen 11 bis 17 (alt) wird zu 16 bis 22 (neu).

In Zeile 9 wurde ein Ankreuzfeld für Gesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG aufgenommen.

In den Zeilen 30 und 31 wird auf die Abgabeverpflichtung der Einnahmeüberschussrechnung hingewiesen (vgl. Ausführungen zum Vordruck „Anlage EÜR”).

Im Bereich der Zeilen 32 bis 35 wurde eine Anlagensicherung für die erstmals für 2005 erstellte „Anlage FE-K 2” geschaffen.

Anlage FE 1

Die Zeile 20 wurde neu eingefügt.

Die Möglichkeit der Eintragungen für Vorauszahlungen in den bisherigen Zeilen 27 und 28 wurde reduziert.

Die Zeilenhinweise in der Fußnote 3 wurden an die umgestaltete „Anlage FE-K 1” angepasst.

Anlage FE 2

Die Zeile 16 der „Anlage FE 2” wurde mit einer Kennziffer versehen.

Die Linienstärke zwischen den Zeilen 8 und 9 in der erläuternden Vorspalte wurde verändert. Eine gesonderte Abtrennung ist nicht erforderlich, da beide Abfragen § 15a EStG betreffen.

Auch hier wurde der Zeilenhinweis in der Fußnote 3 an die umgestaltete „Anlage FE-K 1” angepasst.

Die Fußnote 5 wurde um den Text „Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG” ergänzt.

Anlage FE-AUS 1

Der im Klammerzusatz in Zeile 15 enthaltene Zeilenhinweis auf die „Anlage FE-K 1” wurde geändert.

Anlage FE-AUS 2

Die Zeilen 6, 7, 12, 13 und 22 im Bereich der weiteren Beteiligten auf der Rückseite wurden gegraut. Die geforderten Angaben werden bereits auf der Vorderseite abgefragt.

Anlage FE-KAP

Die „Anlage FE-KAP” wurde in Anlehnung an die „Anlage KAP” überarbeitet. In Zeile 26 (neu) wurde die „Ausländische Quellensteuer nach Zinsinformationsverordnung (ZIV)” aufgenommen.

Die Zeile 26 (alt) wird durch Zeitablauf nicht mehr benötigt.

Anlage FE-V

Der Text zu Zeile 25 wurde neu formuliert.

Die Fußnoten der „Anlage FE-V” wurden neu durchnummeriert.

Anlage FE-K 2

Die neue „Anlage FE-K 2” wurde erforderlich, um eine zutreffende Berechnung der Fälle des § 15a EStG gewährleisten zu können. Im Wesentlichen geht es hierbei um die Aufteilung der Tatbestände des § 8b KStG auf die Ergebnisse aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz.

Anlage FE-VM

Der Bereich der Zeilen 22 bis 27 ist geändert worden. Teilweise wurden Zeilen entfernt, teilweise wurden Zeilen neu aufgenommen (Zeilen 26 und 27 neu).

ESt 1 C

Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom (BGBl 2004 I S. 1476 BStBl 2004 I S. 554) war es erforderlich, eine Eintragungsmöglichkeit für sonstige Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Zeile 13 zu schaffen.

Auf Grund der Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom (BGBl 2004 I S. 128) und der darin geregelten Anrechnung ausländischer Steuern nach § 14 (2) ZIV i. V. m. §§ 36 und 34c EStG wurden die Zeilen 17 und 18 (alt) ergänzt und als neue Zeilen 18 und 19 aufgenommen. Die anzurechnende ausländische Quellensteuer nach der ZIV kann in diesen Zeilen erklärt werden.

In den Zeilen 24 und 26 (neu) wurden die Zeilenbezüge an die geänderte „Anlage N” angepasst.

In den Zeilen 9 und 10 wird auf die Abgabeverpflichtung der Einnahmeüberschussrechnung hingewiesen (vgl. Ausführungen zum Vordruck „Anlage EÜR”).

In Zeile 20 ist im Grünteil die Kz. 114 aufgenommen worden. Durch die Schlüsselung der Kz. 114 mit Wert 1 wird gekennzeichnet, dass es sich um einen von der BFH-Rechtsprechung (zur Anwendung des Mindeststeuersatzes nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG) betroffenen Stpfl. handelt, bei dem die Steuerfestsetzung nach Maßgabe des (BStBl 2004 I S. 860) vorzunehmen ist. Sofern keine Eintragungen zu dieser Kennzahl erfolgen, gilt § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG.

ESt 1 V

Die Finanzministerkonferenz hat zu Beginn des Jahres 2005 beschlossen, einen bundeseinheitlichen Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer” auflegen zu lassen. Entsprechend der Vorgaben wurde ein zweiseitiger Erklärungsvordruck mit Infoblatt erstellt.

Der Text der Zeile 19 wurde an den geänderten Text der Zeile 27 in der „Anlage N” angeglichen.

Die Texte der Zeilen 46 bis 53 wurden an die Textänderungen der entsprechenden Zeilen im Vordruck „ESt 1 A” angepasst. Die Kennziffern im Grünteil der Zeilen 49 und 50 wurden korrigiert.

Im Verfügungsteil der „Vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer” wurde folgender Text aufgenommen:

„Die Daten sind maschinell zu verarbeiten. Das Ergebnis ist bekannt zu geben.”

II. Übersendung der Vordrucke an die Steuerpflichtigen

Die maschinelle Versendung von Erklärungsvordrucken wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingestellt (siche u. a. Rundverfügung der – 6 – StH 117).

Von einem Einzelversand der Erklärungsvordrucke an Steuerpflichtige ist aus Kostengründen abzusehen.

III. Kreis der Erklärungspflichtigen und Öffentliche Aufforderung

Der Kreis der Erklärungspflichtigen ergibt sich aus der „Öffentlichen Aufforderung” (vgl. Vordruck „ESt 1”). Dieser Vordruck ist in den Gemeinden und in den Finanzamtsgebäuden auszuhängen.

IV. Auslieferung der Erklärungsvordrucke

Die Druckerei bzw. das Vordrucklager werden die Erklärungsvordrucke und die Vordrucke „ESt 1” laufend an die Finanzämter ausliefern, soweit dieses nicht bereits geschehen ist.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2532 - 169 - StO 223

Fundstelle(n):
XAAAB-79098