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FG Köln Urteil v. - 9 K 1935/03 EFG 2006 S. 549 Nr. 8

Gesetze: AO 1977 § 157 Abs 1 Satz 2, AO 1977 § 162, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 119 Abs 1

Erbschaft- und Schenkungsteuer:

Bestimmtheit des Erbschaftsteuerbescheids

Leitsatz

1) Zahlungen von Vorsitzenden bzw. Managern eines Fußballvereins an die Spieler der 1. Fußballmannschaft des Vereins können freigebige Zuwendungen an den Verein darstellen, die der Schenkungsteuer unterliegen.

2) Zur hinreichenden Bestimmtheit des Schenkungsteuerbescheides, der sich auf mehrere Schenker bezieht, die mit ihren Zuwendungen über mehrere Jahre hinweg dem Verein die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt haben, eine konkurrenzfähige Fußballmannschaft zu betreiben, gehört es, dass die einzelnen Schenkungen nach Zeitpunkt und Höhe aufgeschlüsselt im Schenkungsteuerbescheid aufgeführt werden. Eine summenmäßige, auf ein Jahr bezogene Zusammenfassung des "Wertes des Erwerbs" ist wegen des getrennt zu beurteilenden rechtlichen Schicksals jeder Einzelschenkung unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Schenkungsteuerbescheids gem. § 125 Abs. 1 AO.

3) Werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, so ist es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch erforderlich, den Zeitpunkt der Zuwendung zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1157 Nr. 18
EFG 2006 S. 549 Nr. 8
NAAAB-78825

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FG Köln, Urteil v. 06.12.2005 - 9 K 1935/03

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