Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter Wohnungsvermietung
Leitsatz
1) Ein Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG setzt voraus, dass die gezahlten Rentenleistungen
auch aus den erzielbaren Nettoerträgen des unentgeltlich überlassenen Wirtschaftsguts erbracht werden können. Auf weitere,
nicht in den Übergabevertrag eingezogene Wirtschaftsgüter kommt es nicht an.
2) Verluste aus der Abschreibung von Eigentumswohnungen, die zu einem unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt vermietet werden
sollen, können nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.