BFH Beschluss v. - IX B 188/05

Vertretungszwang vor dem BFH

Gesetze: FGO § 62, FGO § 62a

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom…den Klägern des Verfahrens…(1. A und 2. B, Bevollmächtigter zu 2.: A) aufgegeben, einen fachkundigen Bevollmächtigten oder Beistand zu bestellen. In einem „A” als Absender ausweisenden und mit „...” unterzeichneten Schriftsatz vom…wendet sich dieser u.a. gegen den zuvor genannten Beschluss.

II. Der Schriftsatz vom…ist als an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtete Beschwerde auszulegen, die der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) nur im eigenen Namen erhoben hat. Denn er hat sich als Absender bezeichnet und den Schriftsatz unterzeichnet. Aus dem Schriftsatz wird auch deutlich, dass der Kläger eine Überprüfung der Entscheidung des FG begehrt.

Ist eine Beschwerde (§ 128 der FinanzgerichtsordnungFGO—) beim FG eingelegt (§ 129 Abs. 1 FGO), hat dieses der Beschwerde, wenn es sie für begründet hält, abzuhelfen (§ 130 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO); sonst ist sie unverzüglich dem BFH vorzulegen (§ 130 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO), der nunmehr allein zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist (§ 132 FGO).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Dies gilt auch für die Beschwerde gegen die Anordnung, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (z.B. , BFH/NV 1999, 813, zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Da er nicht zu dem vertretungsbefugten Personenkreis gehört, ist die persönlich eingelegte Beschwerde unzulässig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 769 Nr. 4
DAAAB-78341