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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 5169/02 Gr, BG EFG 2006 S. 528 Nr. 7

Gesetze: GrStG § 3GrStG § 6 WVG § 2 Abs. 1 GrStR Abschn. 9 Abs. 1 Satz 4 BodSchätzG § 2 BodSchätzDB § 2 BewG § 53 BJagdG § 8 BJagdG § 10 Abs. 1 Satz 1 AO § 184 Abs. 1

Umfang einer für die Frage der Grundsteuerbefreiung unschädlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

Leitsatz

1. Von einem Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erworbene Grundstücke werden für hoheitliche Zwecke benutzt und sind daher von der Grundsteuer befreit.

2. Allein die Beurteilung von Grundstücken als Ackerland oder Forstfläche im Rahmen der Bodenschätzung und die entsprechende Eintragung beim Katasteramt genügen nicht für die Annahme einer die Steuerbefreiung ausschließenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundbesitz, wenn keine tatsächliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorliegt.

3. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines sog. aussetzenden Forstbetriebs ist erst bei einer Mindestgröße von zusammenhängenden Waldflächen von mehr als 2 Hektar anzunehmen.

4. Die gesetzlichen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grund und Bodens dar.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 528 Nr. 7
WAAAB-78190

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.09.2005 - 11 K 5169/02 Gr, BG

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