Umfang einer für die Frage der Grundsteuerbefreiung unschädlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
Leitsatz
1. Von einem Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben erworbene Grundstücke werden für hoheitliche Zwecke benutzt und sind daher von der Grundsteuer befreit.
2. Allein die Beurteilung von Grundstücken als Ackerland oder Forstfläche im Rahmen der Bodenschätzung und die entsprechende
Eintragung beim Katasteramt genügen nicht für die Annahme einer die Steuerbefreiung ausschließenden land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzung von Grundbesitz, wenn keine tatsächliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorliegt.
3. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines sog. aussetzenden Forstbetriebs ist erst bei einer Mindestgröße von zusammenhängenden
Waldflächen von mehr als 2 Hektar anzunehmen.
4. Die gesetzlichen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grund
und Bodens dar.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 528 Nr. 7 WAAAB-78190
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.09.2005 - 11 K 5169/02 Gr, BG
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