1. Ein Kind ist gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Festsetzung von Kindergeld zu berücksichtigen, dass das 18. aber
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit
als arbeitssuchend gemeldet ist.
2. Begründet wird der Status des Arbeitssuchenden gem. § 122 SGB III durch die Meldung als arbeitslos. Dabei kommt es für
den Kindergeldanspruch darauf an, dass der Status des Arbeitssuchenden nach der erstmaligen Meldung nicht wieder erlischt,
sondern fortbesteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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