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FG Köln Urteil v. - 2 K 4897/01

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8c, UStG § 15, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 6a

Umsatzsteuer

Leistungsort bei sonstiger Leistung; Vorsteuerabzug

Leitsatz

1. Der Ort der sonstigen Leistung verlagert sich gem. § 3a Abs. 4 Nr. 6a UStG an den Sitz des Leistungsempfängers; dies gilt auch für die Forderungseinziehung.

2. Etwas anderes folgt nicht aus der Tatsache, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6a UStG auf die von der Steuerfreiheit ausgenommenen Umsätze der Forderungseinziehung Bezug nimmt.

Fundstelle(n):
UStB 2006 S. 60 Nr. 3
XAAAB-78142

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FG Köln, Urteil v. 15.12.2005 - 2 K 4897/01

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