Die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
11. Aufl.
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III. Zur Überschussrechnung berechtigte Personenkreise
208 Stpfl., die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (eine solche Verpflichtung könnte sich aus handelsrechtlichen – §§ 238, 240, 242, 264, 336, 340a und 341a HGB i. V. m. § 140 AO – oder aber aus steuerrechtlichen Vorschriften – § 141 AO – ergeben), und die auch tatsächlich (freiwillig) keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können statt des sonst erforderlichen Vermögensvergleichs als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG; R 16 Abs. 1 EStR; H 28 EStH). Auch hier verschweigt das Gesetz, dass die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen können und dadurch ein Verlust entstehen kann. Auch dieser ist durch eine solche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung festzustellen.
209 Nach § 141 Abs. 3 AO geht die Buchführungspflicht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen übernimmt. Die Buchführungspflicht geht sozusagen „automatisch” über, wenn der Betrieb im Ganzen, sei es zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder nur als Nutzungsberechtigter, z. B. Pächter, übernommen wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 AO stellt darüber hinaus klar, dass auf den Beginn der Buchführungspflicht in diesen Fällen nicht hingewiesen zu werden ...