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Kein Vorsteuerabzug bei Umsätzen, die eine missbräuchliche Praxis darstellen
Die sechste Mehrwertsteuerrichtlinie lässt einen Vorsteuerabzug nicht zu, wenn die Umsätze, die das Abzugsrecht begründen sollen, eine missbräuchliche Praxis darstellen. Umsätze wie die in den vorliegenden Fällen fraglichen, selbst wenn sie ausschließlich in der Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen, und sonst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sind daher Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen.