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Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug und Haftung
Eine feste Geschäftseinrichtung, die als geschäftsleitende Betriebsstätte dazu dient, 15 verschiedene Bauausführungen nacheinander oder nebeneinander baustellenübergreifend über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren durchzuführen und von dort aus die gesamten Aktivitäten des Unternehmens in dem betreffenden Staat zu organisieren und zu steuern, ist Betriebsstätte. Von den an die bei den einzelnen Bauausführungen beschäftigten Arbeitnehmer ausgezahlten Löhnen ist Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, ohne dass es auf die Aufenthaltsdauer der einzelnen Arbeitskräfte im Inland ankäme. Wer nach außen hin so auftritt, als könne er über fremdes Vermögen verfügen, und faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt, ist Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO und kommt als Haftungsschuldner hi...