Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigten, wenn die private Nutzung des Zimmers nahezu ausgeschlossen ist. Dienen die Aufwendungen sowohl dem Beruf als auch der Lebensführung, sind sie wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots grundsätzlich insgesamt nicht abziehbar.