Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflegekindschaftsverhältnis mit fast volljähriger Person
Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist wesentlich durch das Obhut- und Betreuungsverhältnis zwischen Eltern und Kind geprägt. Besteht ein solches zu den leiblichen Eltern nicht mehr und wird das Kind stattdessen von einer anderen Person, die vom Alter und S. 7
von der Reife her Vater oder Mutter sein kann, aufgenommen, bedarf es für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses auch bei (fast) Volljährigen keiner besonderen Umstände.