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Abgrenzung zwischen Unterhaltsrente, Veräußerungsrente und Versorgungsrente
Die Ablösung laufender Rentenzahlungen, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Betriebs- und Privatvermögen zwischen fremden Dritten begründet worden sind, kann nicht als anteiliger Minderungsposten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns aus dem betrieblichen Grundstücksteil geltend gemacht werden. Die Annahme einer betrieblichen Veräußerungsrente kommt nicht in Betracht, wenn die übernommenen Rentenverpflichtungen nach den damaligen Vorstellungen der beteiligten Parteien nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten wertmäßig ausgewogen S. 6
waren, sondern erkennbares Motiv die Fortführung des Lebenswerks des Rechtsvorgängers sein sollte. Die Einstufung als teilentgeltliche Leistung setzt einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien bei dem Übertragungsgeschäft voraus. Die Rent...