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Zusammenhang zwischen Betriebsausgaben und steuerpflichtigen Einnahmen
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit beabsichtigten Einnahmen stehen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der deutschen Besteuerung, sondern lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast dafür, dass getätigte Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach mit inländischen steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen.