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StuB Nr. 3 vom Seite 105

Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren als geldwerter Vorteil

– Anmerkungen zum  –

von StB Thomas Theis, Duisburg
Die Kernthesen:
  • Bei einer Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der sog. 1 %-Regelung gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG sind nur die Kosten mit abgegolten, welche auch beim pauschalen Kilometersatz (H 38 LStR) berücksichtigt sind.

  • Insbesondere fallen die Park- und Straßenbenutzungsgebühren sowie die Aufwendungen für den Transport des Fahrzeugs unter die Reisenebenkosten und gehören folglich nicht zu den Gesamtkosten des Kfz.

  • Reisenebenkosten für Privatfahrten sind damit nicht mit der 1 %-Regelung abgegolten und zusätzlich als Arbeitslohn zu versteuern, falls diese vom Arbeitgeber übernommen werden.

I. Einleitung

In § 8 Abs. 1 EStG wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass zu den Einnahmen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG alle Güter gehören, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Dabei wurde in § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG auch eine Regelung für die Versteuerung des geldwerten Vorteils aufgrund der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz getroffen. Für die übrigen Einkunftsarten ist hierbei § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu beachten. Danach ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der USt anzusetzen. Diese Regelung wur...

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