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Buchführungspflicht bei Übernahme eines weiteren Betriebs
Unterhält der Übernehmer des buchführungspflichtigen Betriebs bereits einen weiteren gesonderten Betrieb, so erstreckt sich gem. (BFH/NV 2005 S. 1966) die übergegangene Buchführung nur dann auch auf diesen Betrieb, wenn beide Betriebe zusammengeführt werden. Bleiben sie auch nach dem Übergang der Buchführungspflicht nebeneinander als zwei unterschiedliche Betriebe bestehen, so ist die Buchführungspflicht für jeden dieser Betriebe gesondert zu bestimmen.▶NWB VAAAB-63570