Erneuter AdV-Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach Abweisung des Erstantrages wegen fehlender Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69
Abs. 4
Leitsatz
Die Zulässigkeit eines erneut nach § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung unterliegt
sowohl den Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 als auch des Abs. 6 Satz 2 FGO.
Das Gebot veränderter oder ohne Verschulden im vorherigen Verfahren nicht vorgetragener Umstände gilt im Hinblick auf die
für eine gerichtliche Entscheidung relevanten materiell-rechtlichen Aspekte auch dann, wenn der vorherige abweisende Beschluss
des Gerichtes auf mangelnden Zugangsvoraussetzungen beruht.
Keine Änderung durch das Gericht von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO bei einem wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen
des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO negativ zu bescheidenden Antrag eines Beteiligten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 513 Nr. 7 UAAAB-77466
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.01.2006 - I 250/05
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