Anforderungen an eine mündliche Steuerberater-Prüfung
Leitsatz
Eine Prüfungsdauer von 5 Minuten je Prüfungsfach ist nicht unangemessen kurz.
Es entspricht dem Gebot der Chancengleichheit, etwa gleich starke Kandidaten zusammen zu prüfen.
Der Kurzvortrag ist dem Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen zuzuordnen, die nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle
unterliegen.
Eine behauptete Irritation des Prüflings durch Grimassen eines Prüfers ist nicht geeignet, einen Anspruch des Prüflings auf
Wiederholung der mündlichen Prüfung zu begründen, da der Prüfling nicht gezwungen ist, den Prüfer anzuschauen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): QAAAB-77463
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.11.2005 - 2 K 1410/05