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FG München Urteil v. - 7 K 1396/03 EFG 2006 S. 1432 Nr. 18

Gesetze: EStG 1990 § 50d Abs. 3EStG 1990 § 44 Abs. 1 S. 3EStG 1990 § 44 Abs. 5EStG 1990 § 44 Abs. 2EStG 1990 § 11 Abs. 1EStG 1990 § 44d Abs. 1BGB § 133 EWGRL 435/90 Art. 5 Abs. 1

Nichterhebung von Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie

Auslegung einer Freistellungsbescheinigung

Leitsatz

1. Die Entscheidung, ob bei einer Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre ausländische (hier: französische) Muttergesellschaft vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden darf, kann nur durch eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamts für Finanzen getroffen werden. Dieser Verwaltungsakt legt die Pflicht des Schuldners der Kapitalerträge zum Abzug und zur Einbehaltung verbindlich fest.

2. Gilt die Freistellung nach dem Wortlaut der Bescheinigung für Gewinnausschüttungen, die in der Zeit vom bis zum zufließen, so ist sie nach dem Sprachgebrauch dahin auszulegen, dass sie eine beim Empfänger im Juli 1996 eingehende Ausschüttung erfasst, selbst wenn diese nach der Zuflussfiktion des § 44 Abs. 2 EStG steuerlich möglicherweise als außerhalb des benannten Zeitraums zugeflossen gilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 286 Nr. 5
EFG 2006 S. 1432 Nr. 18
IWB-KN Nr. 174/2006 (Abstandnahme vom Abzug aufgrund einer Freistellungsbescheinigung)
WAAAB-77461

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FG München, Urteil v. 03.01.2006 - 7 K 1396/03

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