1. Die Entscheidung, ob bei einer Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre ausländische (hier: französische)
Muttergesellschaft vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden darf, kann nur durch eine Freistellungsbescheinigung des
Bundesamts für Finanzen getroffen werden. Dieser Verwaltungsakt legt die Pflicht des Schuldners der Kapitalerträge zum Abzug
und zur Einbehaltung verbindlich fest.
2. Gilt die Freistellung nach dem Wortlaut der Bescheinigung für Gewinnausschüttungen, die in der Zeit vom bis zum
zufließen, so ist sie nach dem Sprachgebrauch dahin auszulegen, dass sie eine beim Empfänger im Juli 1996 eingehende
Ausschüttung erfasst, selbst wenn diese nach der Zuflussfiktion des § 44 Abs. 2 EStG steuerlich möglicherweise als außerhalb
des benannten Zeitraums zugeflossen gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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