Keine Festsetzung eines „negativen”
Solidaritätszuschlags
Leitsatz
1. Es ist nicht verfassungswidrig,
dass § 3 Abs.1 Nr. 1
SolZG 1995 nur dann die Festsetzung eines
Solidaritätszuschlags vorsieht, soweit nach Abzug der anrechenbaren
Körperschaftsteuer ein positiver Betrag verbleibt.
2. Daher besteht kein Anspruch auf
Festsetzung eines zu erstattenden „negativen”
Solidaritätszuschlags auf die anzurechnende Körperschaftsteuer, die
auf Kapitaleinkünfte im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung des
Klägers entfällt, wenn die Einkommensteuer des Klägers (infolge
von Verlusten aus anderen Einkunftsarten) null Euro beträgt.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 670 Nr. 11 EFG 2006 S. 935 Nr. 12 FAAAB-77458
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.12.2005 - 8 K 247/01
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