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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 247/01 EFG 2006 S. 935 Nr. 12

Gesetze: SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3

Keine Festsetzung eines „negativen” Solidaritätszuschlags

Leitsatz

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 3 Abs.1 Nr. 1 SolZG 1995 nur dann die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags vorsieht, soweit nach Abzug der anrechenbaren Körperschaftsteuer ein positiver Betrag verbleibt.

2. Daher besteht kein Anspruch auf Festsetzung eines zu erstattenden „negativen” Solidaritätszuschlags auf die anzurechnende Körperschaftsteuer, die auf Kapitaleinkünfte im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung des Klägers entfällt, wenn die Einkommensteuer des Klägers (infolge von Verlusten aus anderen Einkunftsarten) null Euro beträgt.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 670 Nr. 11
EFG 2006 S. 935 Nr. 12
FAAAB-77458

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.12.2005 - 8 K 247/01

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