Schließung eines Lohnsteuerhilfevereins wegen gleichzeitiger Tätigkeit des Beratungsstellenleiters als Rechtsanwalt
Leitsatz
Betreibt ein Rechtsanwalt als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins daneben noch in demselben Gebäude eine Anwaltskanzlei,
so ist die Anwaltstätigkeit eine „andere wirtschaftliche Tätigkeit” i.S. des § 26 Abs. 2 StBerG, die die Aufsichtsbehörde
zur Anordnung der Schließung der Beratungsstelle (nach § 26 Abs. 2, 3 i.V.m. § 28 Abs. 3 StBerG) berechtigt. Das gilt insbesondere
dann, wenn ein zeitliches Zusammenfallen der anwaltlichen Tätigkeit mit der Beratungsstellenleitertätigkeit nach den Umständen
des Einzelfalles nicht ausgeschlossen werden kann und der Anwalt durch seine Weigerung, den Behördenvertretern seine Anwaltsräume
zu zeigen, eine weitere Aufklärung zur räumlichen und organisatorischen Trennung der Tätigkeiten verhindert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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