Einwendungen gegen die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstelle des Arbeitgebers wegen der nicht vorschriftsmäßigen Anmeldung
von Lohnsteuerbeträgen
Leitsatz
1. Ermessenserwägungen, ob eine Inanspruchnahme des Arbeitsnehmers als Schuldner der festgesetzten Steuer (§ 38 Abs. 2 Satz
1 EStG) anstelle des Arbeitgebers geboten war, können vom Finanzamt nicht bei Einkommensteueränderungsbescheiden angestellt
werden, denn die Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist eine gebundene Entscheidung.
2. Das Auswahlermessen gemäß § 42d Abs. 3 EStG gilt nur im Lohnsteuerverfahren (Vorauszahlungsverfahren), nicht aber, wenn
es um die Geltendmachung der Jahressteuerschuld geht; die Fassung des Gesetzes ist insoweit irreführend.
3. Einwendungen, dass der Kläger für die nachzuerhebende Lohnsteuer ermessensfehlerhaft anstelle des Arbeitgebers in Anspruch
genommen wird, müssen als Einwendungen gegen den Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) vorgebracht werden.
4. Bei der Entscheidung über den Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 42 d EStG steht dem Finanzamt ein Entschließungsermessen
und ein Auswahlermessen zu.
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