Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2138 A

Bildung einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 8/2006

Aufgrund vermehrter Anfragen, ob und ggfs. in welchem Wirtschaftsjahr eine Rücklage nach der vorgenannten Vorschrift noch zu berücksichtigen ist, bittet die OFD Folgendes zu beachten.

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom , BStBl 1999 I S. 304, ist u. a. die Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG erstmals für das erste nach dem endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden. Danach kann nur noch der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn die dauernde Wertminderung nachgewiesen wurde. Fehlt dagegen der Nachweis einer dauernden Wertminderung, ist der Wertansatz so vorzunehmen, als wäre eine vorhergehende Teilwertabschreibung nicht vorgenommen worden.

Durch das StBereinG vom , BStBl 2000 I S. 13, wurde nachträglich lediglich für dieses Erstjahr die Möglichkeit einer Rücklagenbildung beispielsweise nach § 52 Abs. 16 S. 4 EStG zur Abmilderung der sich durch die Wertaufholung ergebenen Gewinnerhöhung geschaffen. Ist die Wertaufholung nach diesem Erstjahr durchzuführen, darf eine Rücklage für die dadurch entstehende Gewinnerhöhung nicht mehr gebildet werden.

Beispiel:
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Bilanzansatz Maschine nach Teilwertabschreibung (TWA) aufgrund
vorübergehender Wertminderung zum
5.000 DM
Restbuchwert unter Fortführung TWA zum
3.000 DM
Restbuchwert ohne TWA zum
4.000 DM
dauernde Wertminderung auf den nicht nachgewiesen; Ansatz 31.12.1999?

Lösung:

Ansatz Maschine zum gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i.H.v. 4.000, – DM, da dauernde Wertminderung nicht nachgewiesen; Rücklagenbildung gemäß § 52 Abs. 16 S. 4 EStG i.H.v. ⅘ von 1.000 DM = 800 DM möglich, da es sich bei dem Wirtschaftsjahr 1999 um das Erstjahr handelt.

Abwandlung:


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Bilanzansatz Maschine nach Teilwertabschreibung (TWA) zum
5.000 DM
Restbuchwert unter Fortführung TWA zum
3.000 DM
Restbuchwert unter Fortführung TWA zum
1.000 DM
Restbuchwert ohne TWA zum
2.000 DM
dauernde Wertminderung auf den unter Berücksichtigung der halben
Restnutzungsdauer gegeben; auf den Wegfall der TWA; Ansatz 31.12.2000?

Lösung:

Ansatz Maschine zum gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i.H.v. 2.000, – DM (Wertaufholung), da dauernde Wertminderung nicht nachgewiesen; Rücklagenbildung nach § 52 Abs. 16 S. 4 EStG nicht möglich, da es sich bei dem Wirtschaftsjahr 2000 nicht um das Erstjahr handelt.

Die Bildung einer Rücklage zur gegenläufigen Abmilderung einer Gewinnerhöhung, die durch die Wertaufholung bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 EStG 1999 entstanden ist, kommt gemäß § 52 Abs. 16 EStG ebenfalls nur im Erstjahr in Betracht.

Die OFD bittet insbesondere zu beachten, dass für eine Gewinnerhöhung, die sich z. B. aufgrund der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung in einem Wirtschaftsjahr ergibt, das nach dem endet (Zweitjahr oder Folgejahr), keine Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG zulässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Verbindlichkeit oder Rückstellung handelt, die bereits vor dem entstanden ist und im Erstjahr hätte abgezinst werden müssen, aber fälschlicherweise unterlassen wurde.

Auch die Grundsätze der Bilanzberichtigung rechtfertigen in derartigen Fällen keine Rücklagenbildung nach § 52 Abs. 16 EStG im Zweit- oder Folgejahr, sofern im Erstjahr keine Rücklage gebildet wurde und wegen der Bestandskraft des entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheides auch nicht mehr nachträglich gebildet werden kann.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2138 A

Fundstelle(n):
AAAAB-77425