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Besteuerung der Kleinunternehmer nach § 19 UStG
I. Vorbemerkungen
Zweck der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer Verwaltungsvereinfachung zu kommen und eine große Anzahl von Steuerpflichtigen, die steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in geringem Umfang erbringen, von der Besteuerung auszunehmen.
Der Vorschrift des § 19 UStG kommt für die Praxis eine große Bedeutung zu, so dass sie auch oft zum Gegenstand von Umsatzsteuerklausuren gemacht wird.
II. Allgemeines
Unternehmer, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, werden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Umsatzsteuer herangezogen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG: „geschuldete Umsatzsteuer wird … nicht erhoben”), wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und
im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
S. 121
Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG; Abschn. 191 Abs. 4 UStR).
Kleinunternehmer, die diese Grenzen nicht überschreiten, werden in aller Regel wie Privatpersonen behandelt (zu den Ausnahmen siehe unten Abschn. IV).
III. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
1. Inländischer Unternehmer
Die An...