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Internationale Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks ohne Übersetzung
, Götz Leffler gegen Berlin Chemie AG
Leitsatz:
(1) Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates v. über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Absender eines Schriftstücks dann, wenn dessen Empfänger es mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder in einer Sprache des Übermittlungsstaates, die er verstehe, abgefasst sei, diesen Mangel dadurch heilen kann, dass er die geforderte Übersetzung übersendet.
(2) Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaates, die er verstehe, abgefasst sei, dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die Übersetzung des Schriftstücks nach den in der Verordnung Nr. 1348/2000 vorgesehenen Modalitäten so schnell wie möglich übersandt wird. Zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übers...