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Änderung eines Folgebescheids bei Vorliegen eines negativen Feststellungsbescheids
Wird die bisherige Ablehnung der gesonderten Feststellung von Einkünften für eine KG mit der Begründung aufgehoben, dass wegen Verjährung eine gesonderte Feststellung nicht mehr durchzuführen sei, müssen Folgebescheide zur Einkommensteuer der Beteiligten nur dann geändert werden, wenn nicht bereits ein entsprechender Folgebescheid ergangen war. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der erklärten Verluste eines Beteiligten besteht auch dann nicht, wenn diese vor der erstmaligen Anpassung der Einkommensteuerfestsetzung an den negativen Feststellungsbescheid zunächst vorläufig angesetzt worden waren.