Einkommensteuerliche Aktivierung von Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftsgut
Leitsatz
1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung ist hinsichtlich der Behandlung eines Kiesvorkommens
als selbständiges Wirtschaftsgut nicht Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf
den jeweils folgenden 1. Januar; dies gilt ungeachtet der Bindungswirkung der Steuerbilanzwerte für die Einheitsbewertung
des Betriebsvermögens gemäß § 109 BewG 1993.
2. Ein Kiesvorkommen ist steuerrechtlich ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut und nicht unselbständiger Teil des Wirtschaftsguts
Grund und Boden, wenn der Bodenschatz durch den Stpfl. zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht und damit als Wirtschaftsgut
greifbar geworden ist.
3. Nachhaltig in den Verkehr gebracht ist der Bodenschatz, wenn mit der Aufschließung des Bodenschatzes begonnen wird oder
demnächst mit seiner Aufschließung zu rechnen ist.
4. Dafür spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert
und dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt.
5. Diese Vermutung wird durch die Ablehnung eines Abgrabungsantrags nur widerlegt, wenn die Ablehnung bereits in dem Zeitpunkt,
zu dem der Abbauunternehmer das Grundstück erwirbt, vorliegt und nicht mehr anfechtbar ist; weiterhin darf die Erteilung der
Genehmigung nach den Vorstellungen des Unternehmers auch künftig nicht mehr zu erwarten sein.
6. Der Begriff „demnächst” ist sehr weit auszulegen (im Streitfall: bis zu 20 Jahre).
7. Steht der Grundstückskaufvertrag unter der auflösenden Bedingung, dass die zur Durchführung der Auskiesung erforderlichen
Genehmigungen nicht erteilt oder mit Auflagen belastet werden, die eine wirtschaftlich sinnvolle Durchführung der Auskiesung
ausschließen, so berührt dies die Konkretisierung des Wirtschaftsguts Kiesvorkommen nicht (Abgrenzung zum , BStBl 1990 II, 317).
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 394 Nr. 6 CAAAB-76957
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.11.2005 - 7 K 3096/04 BB
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