1. Bevor anlässlich der Ausschüttung einer
Tochtergesellschaft unter Geltung des KStG n.F. das hierdurch entstehende EK 40
mit dem aus einem Verlustvortrag resultierenden negativen EK 02 zum
verrechnet wird, nachdem dieser Verlustvortrag bereits über die Minderung
des aus der Ausschüttung resultierenden Einkommens das zuzuführende
EK 40 verringert hat, muss zur Vermeidung einer doppelten Minderung des
verwendbaren Eigenkapitals sowie zur Herstellung des Gleichlaufs von
Einkommensermittlung und Eigenkapitalfeststellung das EK 02 um den Betrag des
Verlustvortrags erhöht werden.
2. § 36 Abs. 2 KStG n.F. weist in Bezug auf diese Konstellation
eine Regelungslücke auf, die durch Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG
a.F. zu schließen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 368 Nr. 5 WPg 2006 S. 739 Nr. 11 SAAAB-76956
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.11.2005 - 6 K 6832/03 F
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