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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 426/2003 EFG 2006 S. 1139 Nr. 15

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 226 Abs. 1, AO § 251 Abs. 2 S. 1, InsO § 54 Nr. 2, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 16 Abs. 2 S. 1

Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen der Finanzbehörden gegen den Vorsteuerbetrag, der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit ausgewiesen ist, verbietet sich nach der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz1 UStG und nach dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

Dem Vorsteuerabzugsanspruch, als dem in einer Rechnung iSv § 14 UStG gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, fehlt die Verkehrsfähigkeit eines eigenständigen Vermögenswertes. Er findet als Verrechnungsposten Eingang in die Steuerberechnung nach § 16 UStG und stellt lediglich einen Abzugsbetrag gegenüber der auf die Entgelte berechneten Umsatzsteuer dar.

Die Auffassung, dass eine Verrechnung von vor Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerbeträgen nur mit auf vor Insolvenzeröffnung zurückzuführenden Umsätzen und daraus folgender Umsatzsteuer erforderlich wäre, verstößt gegen die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 UStG, die nicht durch § 251 Abs. 2 Satz 1 AO aufgehoben wird.

Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen gegen den Vorsteuerbetrag, der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit ausgewiesen ist, verbietet sich auch nach dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens und insbesondere aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil er zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehört (§ 54 Nr. 2 InsO).

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 822 Nr. 13
EFG 2006 S. 1139 Nr. 15
KAAAB-76950

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.10.2005 - II 426/2003

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