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InfoCenter - Stand: 08.04.2020

Kontenabruf

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

Der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 und 8 AO ist ein Verfahren, das es der Finanzbehörde erlaubt, automatisiert Bestandsdaten zu inländischen Konten- und Depotverbinden sowie Schließfächern abzurufen. Er ermöglicht den Finanzbehörden, im Rahmen der Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Existenz solcher Konten und Depots sowie Schließfächern festzustellen, die verschwiegen wurden.

Der Kontenabruf ist als Ermittlungsmittel zu Zwecken der Besteuerung (§ 93 Abs. 7 AO) sowie auf Ersuchen bestimmter anderer Behörden für enumerativ aufgeführte Zwecke (§ 93 Abs. 8 AO) geregelt:

  • Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 AO zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 7 AO).

  • Der Kontenabruf über das BZSt ist auf Ersuchen ausdrücklich aufgeführter anderer Behörden zulässig, wenn dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an...

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