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Dem Rechtsanwalt ähnlicher Beruf
Ein ähnlicher Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist.