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Lohnsteuer | Pauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Aushilfskräften
Das NWB OAAAB-76632 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nach § 40a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen. (2) Wenn die Tätigkeit des Ausmistens nicht laufend, sondern nur im Zusammenhang mit dem einmal jährlich erfolgenden Vieh-Austrieb auf die Weide möglich ist, handelt es sich um eine nicht ganzjährig anfallende Arbeit. Unschädlich ist, dass ähnliche Tätigkeiten bei anderen Bewirtschaftungsformen ganzjährig anfallen können. (3) Die Unschädlichkeitsgrenze von 25 v. H. der Gesamtbeschäftigungsdauer in § 40a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG bezi...