Durch das Hinausschieben der Besteuerung kommt der Regelung in § 6 b Abs. 3 EStG selbst Billigkeitscharakter zu. Es ist deshalb
grundsätzlich nicht möglich, die darin genannte Sechsjahresfrist unter zusätzlichen Billigkeitsgesichtspunkten i.S. des §
163 AO zu erweitern bzw. zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn es während der Bauphase aufgrund eines gerichtlichen Baustopps
für einige Wochen zu einer Baueinstellung kommt und es dem Steuerpflichtigen dadurch ohne eigenes Verschulden objektiv unmöglich
ist, die beabsichtigte Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts rechtzeitig herbeizuführen.