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Bestimmtheit des Steuerbescheids
In einem Steuerbescheid müssen verschiedene Steuerfälle mit der genauen Angabe, welcher Lebenssachverhalt betroffen ist, für jeden Steuerfall gesondert festgesetzt werden. Es verstößt gegen § 157 Abs. 1 AO, wenn in einem Schenkungsteuerbescheid einzelne Lebenssachverhalte, die nur in einem Fahndungsprüfungsbericht aufgeschlüsselt sind, unter einem einzigen „Erwerb” zusammengefasst und mit einem Summenbetrag der geschuldeten Schenkungsteuer ausgewiesen werden. Ein solcher Mangel ist für den Bestand des Bescheids konstitutiv. Er führt zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO, weil er schwerwiegend und bei verständiger Würdigung offenkundig ist.