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Sozialversicherung | Pauschaler Krankenkassenbeitrag für geringfügig Beschäftigte
Die gesetzliche Regelung, nach der ein pauschaler Beitrag in Höhe von 10 % des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen erhoben wird, ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber musste für die Beitragserhebung nicht danach unterscheiden, ob die Beschäftigung neben der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit auch aus anderen Gründen (hier: Arbeitsentgelt in der Hauptbeschäftigung oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze) versicherungsfrei ist. Es ist für die Beitragspflicht daher unerheblich, wenn der geringfügig Beschäftigte schon in seiner Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ist ().