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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 55/05

Gesetze: FGO § 6FGO § 133a

Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit

Leitsatz

Nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter bleibt es bei einer späteren Anhörungsrüge bei dessen Zuständigkeit und damit bei der jetzigen regulären richterlichen Besetzung für die angegriffenen Entscheidungen (vgl. , FamRZ 2005, 1831), auch wenn eine stattdessen durch den Senat getroffene Entscheidung weder eine Gegenvorstellung noch eine Beschwerde eröffnen würde (vgl. , NV).

Fundstelle(n):
GAAAB-76117

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.11.2005 - III 55/05

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