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FG München Urteil v. - 14 K 3673/02

Gesetze: ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. aZK Art. 204 Abs. 3ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c UStG§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG § 1 Abs. 2UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei EU-Binnentransport

Leitsatz

1. Für die Beurteilung, ob ein EU-Binnentransport vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Beladung beabsichtigte Güterbeförderung an. Der Umstand, dass der Transport durch eine Kontrolle des Lkw noch auf deutschem Territorium endet, ändert an der ursprünglichen Absicht nichts.

2. Wird mit einer litauischen Sattelzugmaschine, deren Abfertigung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben u.a. nur unter der Voraussetzung bewilligt worden ist, dass der Lkw ausschließlich für Beförderungen verwendet wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden, ein Transport von Hamburg nach Italien durchgeführt, für den eine gültige CEMT-Genehmigung nicht vorgelegt werden kann, liegt ein von der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nicht gedeckter EU-Binnentransport vor und damit zollrechtlich eine zweckwidrige Verwendung mit der Zollschuldentstehung nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK.

3. Ein unzulässiger (inländischer) Binnentransport i.S. der Einfuhrumsatzsteuer liegt nicht vor, wenn die Beförderung grenzüberschreitend ist und nicht im Inland endet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAB-76108

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FG München, Urteil v. 10.11.2005 - 14 K 3673/02

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