Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei EU-Binnentransport
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob ein EU-Binnentransport vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Beladung beabsichtigte
Güterbeförderung an. Der Umstand, dass der Transport durch eine Kontrolle des Lkw noch auf deutschem Territorium endet, ändert
an der ursprünglichen Absicht nichts.
2. Wird mit einer litauischen Sattelzugmaschine, deren Abfertigung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger
Befreiung von den Einfuhrabgaben u.a. nur unter der Voraussetzung bewilligt worden ist, dass der Lkw ausschließlich für Beförderungen
verwendet wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden, ein Transport von Hamburg nach Italien
durchgeführt, für den eine gültige CEMT-Genehmigung nicht vorgelegt werden kann, liegt ein von der Bewilligung der vorübergehenden
Verwendung nicht gedeckter EU-Binnentransport vor und damit zollrechtlich eine zweckwidrige Verwendung mit der Zollschuldentstehung
nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK.
3. Ein unzulässiger (inländischer) Binnentransport i.S. der Einfuhrumsatzsteuer liegt nicht vor, wenn die Beförderung grenzüberschreitend
ist und nicht im Inland endet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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