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Lohnsteuerhaftung bei Ablehnung der Insolvenzeröffnung
Wird der vom Geschäftsführer einer GmbH gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, kann dieser sich im Rahmen seiner Haftung für Lohnsteuer der Gesellschaft nicht darauf berufen, dass der Schaden wegen der bestehenden Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters auch bei pflichtgemäßem Verhalten (rechtzeitiger Zahlung) nicht hätte verhindert werden können. Reichen die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) infolge eines Liquiditätsengpasses nicht aus, darf der Geschäftsführer einer GmbH die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, sodass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Zur...