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NWB Nr. 5 vom Seite 325 Fach 15 Seite 820

Staatliche Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Daten

Rechtsgrundlagen und Eingriffsbegrenzungen

Prof. Dr. Jürgen Vahle

Zu den personenbezogenen Daten, die der Staat bzw. seine Verwaltungsträger einschließlich der Gemeinden am häufigsten benötigen und erheben, gehören die Personalien der Bürger. Hierzu rechnen folgende Angaben: Vor-, Familien- oder Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Die unbefugte Verweigerung der Angabe dieser Personaldaten oder unrichtige Angaben gegenüber einem zuständigen Amtsträger stellt hiernach eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

I. Allgemeine Ausweispflicht

Die Erhebung personenbezogener Daten – insbesondere der Personalien – kann auf sehr unterschiedliche und mehr oder weniger belastende Weise vorgenommen werden. Eine „Alltagsmethode” ist die Einsicht in amtliche Dokumente, vor allem in den Bundespersonalausweis. Die in § 1 PAuswG geregelte Ausweispflicht bedeutet indessen nur, dass Deutsche i. S. des Art. 116 GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, einen Personalausweis besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorlegen müssen. Eine Pflicht zur Mitführung des Ausweises wird weder durch das PAuswG noch durch die ergänzenden Landesgesetze begründet. Entspreche...

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