1. Allein die Zugehörigkeit der Grundbesitz verwaltenden Gesellschaft zu demselben Organkreis, zu dem auch die den Grundbesitz
für ihre gewerblichen Zwecke nutzende Gesellschaft gehört, verleiht letzterer noch nicht die Eigenschaft eines „nutzenden
Gesellschafters” im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.
2. Im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ist bei Grundstücksüberlassungen im Organkreis eine bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wieder zu korrigieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1007 Nr. 16 EFG 2006 S. 578 Nr. 8 INF 2006 S. 128 Nr. 4 HAAAB-75418
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