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Keine Zulassung für Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs
Als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit. Wie die Gesetzesformulierung „insbesondere” belegt, handelt es sich bei dieser Regelung um keine abschließende Aufzählung inkompatibler Tätigkeiten, so dass auch die Tätigkeit als Landwirt mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist. Dafür ist nicht die Dauer des Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft, sondern die Inhaberschaft des landwirtschaftlichen Betriebs ausschlaggebend. S. 12