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Vergünstigungen bei Betriebsaufgabe
Finanzverwaltung nimmt zu Einzelfragen Stellung
Liegt eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe i. S. des § 16 EStG vor, gehört der hieraus resultierende Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so kann bei der Versteuerung des Gewinns außerdem ein Freibetrag von bis zu 45 000 € geltend gemacht werden. Für einen Betrag bis zu 5 Mio. € kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Zu einigen Einzelfragen in Bezug auf Steuerermäßigung und Freibetrag hat das BMF nunmehr mit Schreiben v. Stellung genommen.
Betriebsaufgabe erstreckt sich über zwei Kalenderjahre
Erstreckt sich die Betriebsaufgabe über 2 Kalenderjahre, sind sowohl der Freibetrag als auch der Höchstbetrag bei der Tarifermäßigung nur einmal zu gewähren, bemessen allerdings nach der Gesamthöhe des Aufgabegewinns. Die Beträge können jedoch jeweils auf die beiden in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume aufgeteilt werden.
Maßstab bei der Aufteilung des Freibetrags ist nach dem aktuellen BMF-Schreiben das Verhältnis der Aufteilung des Gewinns auf die beiden Veranlagungszeiträume. Je nach dem Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust im zweiten Veranlagung...