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Gesellschaftsrecht | Keine Tilgung einer Einlageschuld bei Rückzahlung der Einlage als Darlehensgewährung
Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrags leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die „Herzahlung” als „Darlehen” bezeichnet wird; eine entsprechende „Darlehensabrede” ist wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften unwirksam. Mit der Zahlung auf die vermeintliche „Darlehensschuld” erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld ().