Bayerisches Landesamt für Steuern - EZ 1150 - 1 St 32/St 33

Objektbeschränkung bei Ehegatten (§ 6 EigZulG)
Hinzuerwerb eines Objekts oder eines Anteils daran vom Ehegatten nach dem

Sind Ehegatten Miteigentümer einer Wohnung und erwirbt ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 EigZulG). Gleiches gilt, wenn eine Wohnung oder ein Anteil daran auf den anderen Ehegatten übertragen wird und die Eheleute im Zeitpunkt der Übertragung nicht dauernd getrennt leben (vgl. Rz. 15,  IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl 2005 I S. 305). Nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG ist eine solche Fortführung der noch durch den anderen Ehegatten begonnenen Förderung nur möglich, wenn beim übernehmenden Ehegatten noch kein Objektverbrauch aus anderen Objekten eingetreten ist (Rz. 39 des a.a.O.).

Soweit der übernehmende Ehegatte in die Zulagenberechtigung des übertragenden Ehegatten eintritt, liegt auch in Fällen des entgeltlichen Erwerbs keine Anschaffung i.S. des EigZulG vor (§ 2 Satz 3 EigZulG). Die Fortführung wird daher auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Übertragung aufgrund eines nach dem rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt.

Auch im Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge und in der unentgeltlichen Übertragung an den Ehegatten liegt kein Vorgang, der ab 2006 dem Wegfall der Eigenheimzulage unterliegen könnte.

- aus

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - EZ 1150 - 1 St 32/St 33

Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 311 Nr. 9
StBW 2006 S. 9 Nr. 5
AAAAB-74992